Gesetze / Deutschsprachförderverordnung

DeuFöV

§ 9 Meldepflichten des Kursträgers; Nichtzustandekommen des Berufssprachkurses

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Kursträger meldet dem Bundesamt vierzehntägig die Zahl der Anmeldungen für die einzelnen Berufssprachkurse und deren voraussichtlichen Beginn sowie den Sprachstand der Teilnahmeberechtigten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Kursträger meldet der oder dem Teilnahmeberechtigten und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle zeitnah den ermittelten Sprachstand und den Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kommt ein Kurs innerhalb von vier Wochen nach einer Anmeldung nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, den betroffenen angemeldeten Teilnahmeberechtigten, das Bundesamt und die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle unverzüglich zu informieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 3 vermittelt das Bundesamt die oder den Teilnahmeberechtigten an einen anderen Kursträger.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Abbrüche von Berufssprachkursen von Teilnehmenden meldet der Kursträger unverzüglich dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle. Darüber hinaus hat der Kursträger die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stelle unverzüglich zu informieren, wenn bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 aufgrund unregelmäßiger Teilnahme der erfolgreiche Abschluss des Berufssprachkurses gefährdet ist.

§ 8 § 10