Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 9 Meldepflichten des Kursträgers; Nichtzustandekommen des Berufssprachkurses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Kursträger meldet dem Bundesamt vierzehntägig die Zahl der Anmeldungen für die einzelnen Berufssprachkurse und deren voraussichtlichen Beginn sowie den Sprachstand der Teilnahmeberechtigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Kursträger meldet der oder dem Teilnahmeberechtigten und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle zeitnah den ermittelten Sprachstand und den Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kommt ein Kurs innerhalb von vier Wochen nach einer Anmeldung nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, den betroffenen angemeldeten Teilnahmeberechtigten, das Bundesamt und die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle unverzüglich zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 3 vermittelt das Bundesamt die oder den Teilnahmeberechtigten an einen anderen Kursträger.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Abbrüche von Berufssprachkursen von Teilnehmenden meldet der Kursträger unverzüglich dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle. Darüber hinaus hat der Kursträger die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stelle unverzüglich zu informieren, wenn bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 aufgrund unregelmäßiger Teilnahme der erfolgreiche Abschluss des Berufssprachkurses gefährdet ist.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.