Gesetze / Deutschsprachförderverordnung

DeuFöV

§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich der Verordnung

Stand: 01.05.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/2#abs-1 (1) Die Verordnung ist anwendbar auf Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/2#abs-2 (2) Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige anwendbar, deren Erstsprache nicht Deutsch ist.

§ 1 § 3