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§ 2 DeuFöV — Persönlicher Anwendungsbereich der Verordnung

Deutschsprachförderverordnung

Stand: 01.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verordnung ist anwendbar auf Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.

(2) Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige anwendbar, deren Erstsprache nicht Deutsch ist.