Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich der Verordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verordnung ist anwendbar auf Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund anwendbar.