§ 3 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/3#abs-1 (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass
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sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und
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eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/3#abs-2 (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.