Gesetze / Derivateverordnung

DerivateV

§ 3 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/3#abs-1 (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass

1.
sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und
2.
eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/3#abs-2 (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.

§ 2 § 4