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§ 3 DerivateV 2013 — Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung

Derivateverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass

1.
sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und
2.
eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.