§ 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/2#abs-1 (1) Der Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften darf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/2#abs-2 (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Investmentvermögen mit Ausnahme von Sonstigen Investmentvermögen nach § 220 des Kapitalanlagegesetzbuches und Spezial-AIF nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuches nur Derivate abschließen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/2#abs-3 (3) Besitzt ein Vertragspartner eines derivativen Geschäftes einen Ermessensspielraum bei der Zusammensetzung oder Verwaltung des Anlageportfolios des Investmentvermögens oder bei der Zusammensetzung oder Verwaltung der Basiswerte oder des Basiswertes des Derivates, so gilt das Geschäft als Auslagerungsvereinbarung in Bezug auf die Portfolioverwaltung und muss den Anforderungen des § 36 des Kapitalanlagegesetzbuches entsprechen.