§ 28 Übergangsvorschriften
Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 23 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1, kann bis zum 1. Mai 2015 als fremdprüfende Stelle auch beauftragt werden, wer nicht abschließend nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 16 akkreditiert ist, sich aber nachweislich im Akkreditierungsverfahren befindet und über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügt.
Änderungsverlauf
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30.06.2020 Ausfertigung
§ 28 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (BGBl. I 1533)
BGBl. 2020 I S. 1533
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15.04.2013 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2013 (BGBl. I 814)
BGBl. 2013 I S. 814
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.