Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen

DenkmalVO NRW

§ 9 Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht

Stand: 07.09.2022

Nordrhein-Westfalen

Erfolgt die Anzeige nach § 6 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes bei einem Gemeindeverband in seiner Funktion als Untere Denkmalbehörde nach § 21 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes, informiert dieser unverzüglich die betroffene Gemeinde, damit sie über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 31 des Denkmalschutzgesetzes entscheiden kann.

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