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§ 10 DenkmalVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Kleinere Instandsetzungsarbeiten an (Bau-)Teilen ohne Denkmalwert

Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern sollen frühzeitig mit der zuständigen Denkmalbehörde abstimmen, ob es sich bei einer geplanten Maßnahme um erlaubnisfreie Instandsetzungsarbeiten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes handelt.

(2) Die Abstimmung mit der zuständigen Denkmalbörde ist Voraussetzung zur steuerlichen Absetzung einer Maßnahme nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist. Sie kann nicht nachträglich durchgeführt werden.