Gesetze / Deckungsregisterverordnung

DeckRegV

§ 5 Vollständigkeit des Deckungsregisters

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eintragungen dürfen, sofern es sich nicht um Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten handelt, nicht nachträglich verändert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eintragungen sind in der Weise dauerhaft vorzunehmen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen jederzeit erkennbar sind. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt.

§ 4 § 6