Gesetze / Deckungsregisterverordnung
DeckRegV§ 11 Eintragung von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes
Eintragungen von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes sind entsprechend des in Anlage 2 dargestellten Formulars DR 2 in folgender Weise vorzunehmen:
Änderungsverlauf
-
04.10.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 9. 10. 2022 des Gesetzes vom 4. Oktober 2022 (BGBl. I 1614 634)
BGBl. 2022 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.