Gesetze / Deckungsregisterverordnung
DeckRegV§ 12 Eintragung von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes
Stand: 12.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/12#abs-1 (1) Eintragungen von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend den §§ 9 und 10 vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/12#abs-2 (2) In der Überschrift tritt anstelle des Zusatzes (Hypotheken) der Zusatz (Schiffshypotheken). In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des beliehenen Schiffes oder Schiffsbauwerks im öffentlichen Register sowie die Bezeichnung des Registers und der Registerstelle. Im Fall von dinglichen Sicherungsrechten nach § 22 Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im Fall von abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 23 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes ist das Sicherungsverhältnis über Ansprüche aus der Schiffsversicherung in Spalte 6 einzutragen.
Änderungsverlauf
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04.10.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 9. 10. 2022 des Gesetzes vom 4. Oktober 2022 (BGBl. I 1614 634)
BGBl. 2022 I S. 1614
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 607)
BGBl. 2009 I S. 607
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.