§ 10 DarlehensV 2022 — Rückzahlungsbescheid

Darlehensverordnung

Stand: 29.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:

1.
der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und
2.
die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.