Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung
DaTraGebV§ 12 Gebühren und Auslagen vor Inkrafttreten
Die Datenaufbereitungsstelle kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht hat, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erheben, wenn eine Gebührenentscheidung unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung ausdrücklich vorbehalten worden ist und wenn die Datenaufbereitungsstelle den Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert hat.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 12 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1371)
BGBl. 2020 I S. 1371
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