Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Dienstwohnungsverordnung
DWVOVolltext
Stand: 26.08.2026
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales für die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen und Richter des Landes und das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände: