Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Dienstwohnungsverordnung DWVO § 2 Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt mit dem in der Zuweisung geregelten Zeitpunkt.