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§ 6 DWVO (Nordrhein-Westfalen) — Instandsetzungs- und ähnliche Arbeiten

Dienstwohnungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Nutzung der Dienstwohnung durch Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen in unzumutbarer Weise herabgesetzt, ist die Dienstwohnungsvergütung von der aufsichtführenden Behörde für diese Zeit entsprechend zu mindern. Dies gilt nicht bei Schönheitsreparaturen.