(1) Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt mit dem in der Zuweisung geregelten Zeitpunkt. Die Festsetzungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Zuweisung.
(2) Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung oder auf deren dauerhafte Überlassung besteht nicht.
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(1) Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt mit dem in der Zuweisung geregelten Zeitpunkt. Die Festsetzungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Zuweisung.
(2) Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung oder auf deren dauerhafte Überlassung besteht nicht.