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§ 4 DWV (Bayern) — Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses

Dienstwohnungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt mit dem in der Zuweisung geregelten Zeitpunkt. Die Festsetzungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Zuweisung.

(2) Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung oder auf deren dauerhafte Überlassung besteht nicht.