Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz

DWG

§ 54 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Nachtrag zum Wirtschaftsplan

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/54#abs-1 (1) Aufwendungen, für die die im Erfolgsplan (§ 48 Abs. 2 Nr. 1) ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- und außerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. Das Gleiche gilt für Zahlungen, für die die in der Überleitungsrechnung ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die erhebliche Auswirkungen auf den Zuschussbedarf der Deutschen Welle zur Folge haben können, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/54#abs-2 (2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrates. Bei unaufschiebbaren Ausgaben hat der Intendant die Genehmigung des Verwaltungsrates unverzüglich einzuholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/54#abs-3 (3) Die Deutsche Welle stellt einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan auf, wenn

1.
sich zeigt, dass die Überleitungsrechnung gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 3 im Vollzug des Wirtschaftsplans trotz Ausnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit nicht ausgeglichen werden kann, oder
2.
über- oder außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von mehr als 1 vom Hundert der Gesamtausgaben der Deutschen Welle geleistet werden müssen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/54#abs-4 (4) Die Vorschriften der §§ 47, 48 und 50 gelten entsprechend.

§ 53 § 55