Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 53 Ausführung des Wirtschaftsplans
Stand: 10.06.2019
Die Ausführung des Wirtschaftsplans erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die §§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 53 DWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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