Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz

DWG

§ 53 Ausführung des Wirtschaftsplans

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Ausführung des Wirtschaftsplans erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die §§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 52 § 54