Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz

DWG

§ 47 Bedeutung und Wirkung des Wirtschaftsplans

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/47#abs-1 (1) Der Wirtschaftsplan der Deutschen Welle (Wirtschaftsplan) dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Welle im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig ist. Der Wirtschaftsplan ist die verbindliche Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/47#abs-2 (2) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 46 § 48