Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 48 Aufstellung des Wirtschaftsplans
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/48#abs-1 (1) Die Deutsche Welle stellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/48#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan enthält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/48#abs-3 (3) Die Überleitungsrechnung gemäß Absatz 2 Nr. 4 ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/48#abs-4 (4) Die Finanzordnung der Deutschen Welle kann die Aufnahme weiterer Angaben im Wirtschaftsplan vorsehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/48#abs-5 (5) Die Deutsche Welle leitet die Überleitungsrechnung, den Stellenplan und die Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß Absatz 2 Nr. 4 bis 6 rechtzeitig vor Beginn der Haushaltsverhandlungen der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu.