Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 39 Beschlüsse und Wahlen
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche WelleZitiert von 15
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/39#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/39#abs-2 (2) Für Beschlüsse des Verwaltungsrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Feststellung des Haushaltsplans, der Erlass oder die Änderung der Finanzordnung, der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung sowie die Zustimmung zum Erlass oder zur Änderung der Satzung und die Zustimmung zum Beschluss über die Aufgabenplanung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/39#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.