Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz

DWG

§ 38 Sitzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/38#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/38#abs-2 (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rundfunkrates und der Intendant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Sie sind auf Wunsch zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/38#abs-3 (3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 37 § 39