Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz

DWG

§ 34 Beschlüsse und Wahlen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/34#abs-1 (1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/34#abs-2 (2) Für Beschlüsse des Rundfunkrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über eine Feststellung von Verstößen gegen die Programmgrundsätze sowie der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bedürfen

1.
der Erlass oder die Änderung der Satzung der Deutschen Welle,
2.
die Abberufung des Intendanten,
3.
die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,
4.
die Abberufung eines Mitglieds eines Ausschusses des Rundfunkrates.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/34#abs-3 (3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/34#abs-4 (4) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/34#abs-5 (5) Der Rundfunkrat wählt den Intendanten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. Kommt in zwei Wahlgängen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der Mitglieder.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/34#abs-6 (6) Für sonstige Wahlen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

§ 33 § 35