Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 34 Beschlüsse und Wahlen
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche WelleZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/34#abs-1 (1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/34#abs-2 (2) Für Beschlüsse des Rundfunkrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über eine Feststellung von Verstößen gegen die Programmgrundsätze sowie der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bedürfen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/34#abs-3 (3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/34#abs-4 (4) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/34#abs-5 (5) Der Rundfunkrat wählt den Intendanten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. Kommt in zwei Wahlgängen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der Mitglieder.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/34#abs-6 (6) Für sonstige Wahlen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.