Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz

DWG

§ 29 Neuberufung der Gremienmitglieder

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/29#abs-1 (1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bittet dessen Vorsitzender die wahl- oder benennungsberechtigten Stellen um die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen Rundfunkrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/29#abs-2 (2) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrates bittet dessen Vorsitzender die in § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrates um die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen Verwaltungsrat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/29#abs-3 (3) Solange und soweit von dem Wahl- und Benennungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Gremiums entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/29#abs-4 (4) Bei der Wahl oder Benennung ist darauf hinzuwirken, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern geschaffen oder erhalten wird.

§ 28 § 30