Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 29 Neuberufung der Gremienmitglieder
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 25.08.1998 – 1 BvR 2487/94Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/29#abs-1 (1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bittet dessen Vorsitzender die wahl- oder benennungsberechtigten Stellen um die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen Rundfunkrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/29#abs-2 (2) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrates bittet dessen Vorsitzender die in § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrates um die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen Verwaltungsrat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/29#abs-3 (3) Solange und soweit von dem Wahl- und Benennungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Gremiums entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/29#abs-4 (4) Bei der Wahl oder Benennung ist darauf hinzuwirken, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern geschaffen oder erhalten wird.