Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 25 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mitgliedschaften in den Gremien der Deutschen Welle schließen sich gegenseitig aus. Der Intendant darf nicht Gremienmitglied sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mitglieder der Gremien dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder der Gremien zu gefährden. Sie dürfen insbesondere nicht zugleich Mitglieder eines Organs
sein. Satz 2 gilt nicht für von der Deutschen Welle entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens, an dem die Deutsche Welle beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitglieder der Gremien dürfen weder auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als freie Mitarbeiter oder sonstwie gegen Entgelt für die Deutsche Welle oder eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anstalten, Zusammenschlüsse von Anstalten, Gesellschaften oder Firmen tätig sein, es sei denn, es handelt sich um eine gelegentliche, nicht ständige Vortragstätigkeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die von den gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen benannten Mitglieder des Rundfunkrates sowie die vom Rundfunkrat aus diesen Gruppen und Organisationen gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.