Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 25 · BT-Drs. 19/27635 · S. 198
Zu Artikel 25 (Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes)
Zu Artikel 25 (Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes) Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä- higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Soweit § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Deutsche-Welle-Gesetzes (DWG) auf Gesellschaften des privaten Rechts Bezug nimmt, wird klar- gestellt, dass ausschließlich die Mitgliedschaft in einem Organ einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittelbar oder mittelbar vertragliche Regelungen über die Lieferung von Rundfunkprogrammen oder Programmteilen zu einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstalter unterhält, die Unver- einbarkeit begründen kann.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 749.227–749.956 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP