Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 23 Auskunftspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für die Sendung Verantwortlichen bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Deutsche Welle stellt der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien die Informationen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Berichtspflichten, namentlich nach Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 und nach Artikel 6 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, benötigt.
Änderungsverlauf
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19.11.2020 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I 2456)
BGBl. 2020 I S. 2456
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.