Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz

DWG

§ 23 Auskunftspflicht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für die Sendung Verantwortlichen bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Deutsche Welle stellt der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien die Informationen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Berichtspflichten, namentlich nach Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 und nach Artikel 6 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, benötigt.

§ 21 § 23