Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO DVOSächsBO § 6 Vorbescheid Stand: 26.08.2026 Sachsen Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 der Sächsischen Bauordnung sind nur die nach § 1 erforderlichen Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.