Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO

DVOSächsBO

§ 7 Sonstige Bauvorlagen, Verzicht auf Bauvorlagen und Nachreichung von Bauvorlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/7#abs-1 (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Bauvorlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/7#abs-2 (2) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/7#abs-3 (3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/7#abs-4 (4) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass der Brandschutznachweis spätestens bei Baubeginn vorgelegt wird. Der Standsicherheitsnachweis sowie die sonstigen bautechnischen Nachweise können der Bauaufsichtsbehörde spätestens bei Baubeginn vorgelegt werden.

§ 6 § 8