Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO
DVOSächsBO§ 43 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/43#abs-1 (1) Vor dem 11. November 2014 erteilte oder verlängerte Anerkennungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur gelten unbefristet fort. § 20 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/43#abs-2 (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen nach § 1 der Sachverständigenverordnung vom 30. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 389) gelten als Prüfsachverständige nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/43#abs-3 (3) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 29 der Durchführungsverordnung zur SächsBO vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 553), das zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 50) geändert worden ist, anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht gelten als Prüfsachverständige nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/43#abs-4 (4) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der bisherigen Prüfungsausschüsse bleibt vom Inkrafttreten dieser Verordnung unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/43#abs-5 (5) Die vor dem 11. November 2014 anerkannten Prüfsachverständigen der Fachrichtung Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung gelten als anerkannte Prüfsachverständige der Fachrichtung Rauchabzugsanlagen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/43#abs-6 (6) Die §§ 27, 29 und 29a in der ab dem 24. März 2018 geltenden Fassung gelten auch für vor diesem Zeitpunkt begonnene Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure für Brandschutz.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/43#abs-7 (7) Personen, deren Anerkennung innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Mai 2020 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneutes Anerkennungsverfahren nach § 19 als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger anerkannt.