Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
DVOGefHundG§ 3 Sachkunde
Stand: 26.08.2026
Die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8 GefHundG umfasst ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf:
1. das Wesen und das Verhalten des Hundes,
2. die Erziehung des Hundes,
3. die Haltungserfordernisse,
4. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden und
5. den Umgang mit dem Hund.