Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

DVOGefHundG

§ 3 Sachkunde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8 GefHundG umfasst ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf:

1. das Wesen und das Verhalten des Hundes,

2. die Erziehung des Hundes,

3. die Haltungserfordernisse,

4. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden und

5. den Umgang mit dem Hund.

§ 2 § 4