Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

DVOGefHundG

§ 2 Sachverständige im Hundewesen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOGefHundG/2#abs-1 (1) Als Sachverständige im Hundewesen können insbesondere anerkannt werden

1. praktizierende Tierärzte,

2. bestellte Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder Behindertenbegleithundewesen,

die diese Tätigkeit tatsächlich ausüben sowie eine Informationsschulung des Staatsministeriums des Innern besucht und zwei Probegutachten vorgelegt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOGefHundG/2#abs-2 (2) Die Anerkennung als Sachverständiger im Hundewesen ist beim Staatsministerium des Innern schriftlich zu beantragen und erfolgt durch öffentliche Bestellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOGefHundG/2#abs-3 (3) Nach vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bundesländern anerkannte öffentlich bestellte Sachverständige im Hundewesen sind von der Antragstellung nach Absatz 2 befreit. Sie haben ihre Anerkennung gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde nachzuweisen.

§ 1 § 3