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# § 2 DVOGefHundG (Sachsen) — Sachverständige im Hundewesen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Sachverständige im Hundewesen können insbesondere anerkannt werden

1. praktizierende Tierärzte,

2. bestellte Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder Behindertenbegleithundewesen,

die diese Tätigkeit tatsächlich ausüben sowie eine Informationsschulung des Staatsministeriums des Innern besucht und zwei Probegutachten vorgelegt haben.

(2) Die Anerkennung als Sachverständiger im Hundewesen ist beim Staatsministerium des Innern schriftlich zu beantragen und erfolgt durch öffentliche Bestellung.

(3) Nach vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bundesländern anerkannte öffentlich bestellte Sachverständige im Hundewesen sind von der Antragstellung nach Absatz 2 befreit. Sie haben ihre Anerkennung gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 2 DVOGefHundG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVOGefHundG/2

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