Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich MAGS
DVO-LDG-NRW§ 5 Ruhestandsbeamte
Stand: 26.08.2026
Für Ruhestandsbeamte gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 4 entsprechend. Maßgeblich ist das letzte Amt vor der Versetzung in den Ruhestand.