Für Ruhestandsbeamte gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 4 entsprechend. Maßgeblich ist das letzte Amt vor der Versetzung in den Ruhestand.
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Für Ruhestandsbeamte gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 4 entsprechend. Maßgeblich ist das letzte Amt vor der Versetzung in den Ruhestand.