Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich MAGS
DVO-LDG-NRW§ 4 Widerspruchsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO-LDG-NRW/4#abs-1 (1) Die Befugnis, in Verfahren nach § 41 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz über den Widerspruch zu entscheiden, übertrage ich für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer auf das für den Bereich Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium. Für die übrigen Beamtinnen und Beamten übertrage ich diese Befugnis auf den Vorstand der jeweiligen Körperschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO-LDG-NRW/4#abs-2 (2) Dem für Soziales zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt es vorbehalten, die Befugnisse nach Absatz 1 im Einzelfall an sich zu ziehen.