Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich MAGS
DVO-LDG-NRW§ 1 Oberste Dienstbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO-LDG-NRW/1#abs-1 (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist bei
1. der Deutschen Rentenversicherung Rheinland,
2. der Deutschen Rentenversicherung Westfalen,
3. der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
(Körperschaften) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer das für Soziales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO-LDG-NRW/1#abs-2 (2) Oberste Dienstbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist der Vorstand der jeweiligen Körperschaft. Dem für Soziales zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt es vorbehalten, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Einzelfall an sich zu ziehen.