Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich MAGS

DVO-LDG-NRW

§ 1 Oberste Dienstbehörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO-LDG-NRW/1#abs-1 (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist bei

1. der Deutschen Rentenversicherung Rheinland,

2. der Deutschen Rentenversicherung Westfalen,

3. der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

(Körperschaften) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer das für Soziales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO-LDG-NRW/1#abs-2 (2) Oberste Dienstbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist der Vorstand der jeweiligen Körperschaft. Dem für Soziales zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt es vorbehalten, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Einzelfall an sich zu ziehen.

§ 2