Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
DVO LJG-NRW§ 16 Bewertung der Leistung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/16#abs-1 (1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Prüfungsteil mit ,,bestanden“ oder ,,nicht bestanden“ zu bewerten. Im mündlichen Teil der Prüfung sind die Leistungen in jedem Sachgebiet (§ 14 Absatz 1) gesondert zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/16#abs-2 (2) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter im Sachgebiet des § 14 Absatz 1 Nummer 1, mit ,,bestanden“ bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/16#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung mit ,,bestanden“ zu bewerten.