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DVO LJG-NRW

§ 16 Bewertung der Leistung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/16#abs-1 (1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Prüfungsteil mit ,,bestanden“ oder ,,nicht bestanden“ zu bewerten. Im mündlichen Teil der Prüfung sind die Leistungen in jedem Sachgebiet (§ 14 Absatz 1) gesondert zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/16#abs-2 (2) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter im Sachgebiet des § 14 Absatz 1 Nummer 1, mit ,,bestanden“ bewertet worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/16#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung mit ,,bestanden“ zu bewerten.

§ 15 § 17