Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
DVO LJG-NRW§ 15 Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/15#abs-1 (1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem Termin beim Landesamt einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/15#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, und
2. der Nachweis über die nach § 11 Absatz 5 oder § 19 Absatz 2 bestandene Jägerprüfung.
Das Landesamt kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/15#abs-3 (3) Zu der Prüfung dürfen vom Landesamt nicht zugelassen werden:
1. Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben,
2. Bewerber, denen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/15#abs-4 (4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zu der Prüfung ist dem Bewerber rechtzeitig vor dem Termin für die mündliche Prüfung bekanntzugeben. Bewerber, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.