Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung

DVO LJG-NRW

§ 17 Prüfungsergebnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/17#abs-1 (1) Ein Bewerber kann durch das Landesamt nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/17#abs-2 (2) Wird ein Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/17#abs-3 (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den mündlichen und den praktischen Teil der Prüfung bestanden hat.

§ 16 § 18