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§ 16 DVO LJG-NRW (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Leistung

Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Prüfungsteil mit ,,bestanden“ oder ,,nicht bestanden“ zu bewerten. Im mündlichen Teil der Prüfung sind die Leistungen in jedem Sachgebiet (§ 14 Absatz 1) gesondert zu bewerten.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter im Sachgebiet des § 14 Absatz 1 Nummer 1, mit ,,bestanden“ bewertet worden sind.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung mit ,,bestanden“ zu bewerten.