(1) Eine Schließung eines Krankenhauses im Sinn von Art. 17 BayKrG liegt vor, wenn alle Behandlungsplätze eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan und der Akutversorgung ausscheiden.
(2) Die Ausgleichszahlungen betragen 12 000 € für jeden aus dem Krankenhausplan und der Akutversorgung ausscheidenden Behandlungsplatz, sofern nicht die Ausgleichszahlungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 günstiger sind. Bei den Ausgleichszahlungen sind auch die in den letzten drei Jahren vor der Schließung des Krankenhauses abgebauten Behandlungsplätze mit einzubeziehen; für diese bereits gewährte Ausgleichszahlungen sind anzurechnen.