Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung
DVAsyl§ 7 Unterbringungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/7#abs-1 (1) Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, werden verteilt
1. durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 und
2. innerhalb der Regierungsbezirke durch die jeweilige Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, deren Wohnverpflichtung noch nicht beendet ist, aber nach den § 48 Nr. 1, §§ 49 und 50 Abs. 1 AsylG kurz vor der Beendigung steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/7#abs-2 (2) Die Verteilung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der Person durch eine Zuweisungsentscheidung im Sinne des § 50 Abs. 4 AsylG bekannt zu geben. Die Zuweisungsentscheidung bestimmt den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde, in den oder in die der Ausländer sich zu begeben hat, ordnet unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Wohnsitzauflage an und weist ihn im Regelfall einer bestimmten Unterkunft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zu. Die Zuweisung kann auch in eine Aufnahmeeinrichtung erfolgen, bei der keine Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge besteht. Zuständig für den Erlass der Zuweisungsentscheidung ist die nach Abs. 1 zuständige Regierung. Hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung findet § 50 Abs. 4 und 5 AsylG entsprechende Anwendung auf die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylbLG.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/7#abs-3 (3) Bei der Verteilung und der Zuweisung ist neben der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht auch den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen. Durch die Verteilung und die Zuweisung soll auch die Begehung von Sicherheitsstörungen unterbunden oder verhütet werden. Die Verteilung und die Zuweisung dürfen die Rückführung der betroffenen Personen nicht erschweren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/7#abs-4 (4) Zuständig für Auszugsentscheidungen nach Art. 4 Abs. 3 bis 5 AufnG ist die Regierung im Benehmen mit dem örtlichen Träger. Auszugsentscheidungen nach Art. 4 Abs. 5 AufnG trifft sie im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, im Übrigen mit deren Benehmen. Bei Unterbringung in einer dezentralen Unterkunft tritt für Entscheidungen innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 AufnG das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde an die Stelle der Regierung. Auszugsentscheidungen mit landesinterner Umverteilung nach § 9 trifft die für den neuen Wohnsitz zuständige Regierung im Benehmen mit dem dortigen örtlichen Träger und im Einvernehmen mit der vor der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.