Gesetze / Landesrecht Bayern / Aufnahmegesetz
AufnGArt. 6 Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen, Regierungsaufnahmestellen und Gemeinschaftsunterkünften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufnG/6#abs-1 (1) Soweit Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 1 nicht in Einrichtungen im Sinn von Art. 2 bis 4 untergebracht werden können, erfolgt die Unterbringung nach Maßgabe der Verteilung nach der zur Ausführung des Asylgesetzes und des Art. 5 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung. Für den Bereich der kreisfreien Gemeinden wird die Aufgabe der Unterbringung den kreisfreien Gemeinden übertragen; sie erfüllen damit eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Außerhalb der kreisfreien Gemeinden wird die Aufgabe der Unterbringung von den Landratsämtern als Staatsbehörden wahrgenommen. Art. 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufnG/6#abs-2 (2) Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe durch die Landratsämter mit.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 6 AufnG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 18.01.2024 – M 24 E 23.5726
- VG Regensburg, 27.11.2025 – RO 2 K 23.2175
- VG München, 25.03.2025 – M 1 S 25.446Zitiert von 1
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