Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung

DVAsyl

§ 5 Regierungsaufnahmestellen, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentrale Unterkünfte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/5#abs-1 (1) Die Regierungen errichten und betreiben in den in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden jeweils mindestens eine Gemeinschaftsunterkunft. Die Regierungsaufnahmestellen im Sinne von Art. 3 des Aufnahmegesetzes (AufnG) haben die unverzügliche Aufnahme von Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 sicherzustellen, die durch die Regierungen unterzubringen sind und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/5#abs-2 (2) Die Kreisverwaltungsbehörden errichten und betreiben zur Unterbringung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dezentrale Unterkünfte als Einrichtungen nach Art. 6 AufnG. Diese gelten als Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Bundesrechts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/5#abs-3 (3) Die Landkreise und Gemeinden haben bei der Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften mitzuwirken. Die kreisangehörigen Gemeinden haben bei der Einrichtung der dezentralen Unterkünfte mitzuwirken. Die nach Satz 1 und 2 zur Mitwirkung Verpflichteten haben insbesondere geeignete Objekte zur Anmietung anzubieten.

§ 4 § 6