Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung

DVAsyl

§ 6 Koordinierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Landesbeauftragte stimmt die Aufnahme zwischen den Aufnahmeeinrichtungen und den besonderen Aufnahmeeinrichtungen ab. Die Aufnahmeeinrichtungen unterstehen insoweit seiner Weisung. Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylbLG, die erstmals Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehren, sind dem Landesbeauftragten über die Regierung unverzüglich zu melden.

§ 5 § 7