(1) Die Regierungen errichten und betreiben in den in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden jeweils mindestens eine Gemeinschaftsunterkunft. Die Regierungsaufnahmestellen im Sinne von Art. 3 des Aufnahmegesetzes (AufnG) haben die unverzügliche Aufnahme von Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 sicherzustellen, die durch die Regierungen unterzubringen sind und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörden errichten und betreiben zur Unterbringung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dezentrale Unterkünfte als Einrichtungen nach Art. 6 AufnG. Diese gelten als Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Bundesrechts.
(3) Die Landkreise und Gemeinden haben bei der Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften mitzuwirken. Die kreisangehörigen Gemeinden haben bei der Einrichtung der dezentralen Unterkünfte mitzuwirken. Die nach Satz 1 und 2 zur Mitwirkung Verpflichteten haben insbesondere geeignete Objekte zur Anmietung anzubieten.